![]() | ![]() |

(Fassung vom 23. Mai 2009)
§ 1
Der Verein führt den Namen "AG
Märkische Kleinbahn". Sein Sitz
ist Berlin-Lichterfelde. Er ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg eingetragen.
§ 2
(1) Zweck des Vereins ist es in erster Linie, das Verständnis und
Interesse der Allgemeinheit für das Eisenbahnwesen und seine
Unternehmungen zu fördern und auf diesem Gebiet zur Volksbildung
beizutragen. Mit der Pflege der Tradition des Eisenbahnwesens
und der Eisenbahntechnik soll der Allgemeinheit ein bewahrens-
werter Abschnitt der Technikgeschichte nahegebracht werden.
(2) Zu diesem Zweck unternimmt der Verein eisenbahnkundliche Stu-
dienfahrten, Besichtigungen und Fachvorträge, gibt Dokumentati-
onen zur Entwicklung des Eisenbahnwesens heraus und macht sie
der Bevölkerung zugänglich.
(3) Außerdem unterhält er eine eigene Sammlung, die sich auf Eisen-
bahnfahrzeuge von historischem Wert, eisenbahntechnische Anlagen
(z.B. des Eisenbahn-Signal- und Fernmeldewesens usw.) sowie ein
Archiv erstreckt.
Das Archiv umfasst wissenschaftliche, dokumentarische und tech-
nische Werke aus dem gesamten Bereich des Eisenbahnwesens, die
gesammelt und für die Nachwelt erhalten werden.
(4) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemein-
nützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 3
(1) Der Verein besteht aus Vollmitgliedern, passiven Mitgliedern,
assoziierten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Vollmitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(3) Wer Vollmitglied werden will, muss einen schriftlichen Aufnahme-
antrag stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Vollmitgliedschaft darf erst zuerkannt werden, wenn seit der
Antragstellung ein Jahr (Probezeit) vergangen ist. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme ehe-
maliger ausgeschlossener Mitglieder ist unzulässig.
(4) Juristische Personen erhalten mit der Antragstellung den Status
assoziierter Mitglieder.Assoziierte Mitglieder haben kein Stimm-
recht. Die assoziierte Mitgliedschaft kann durch den Vorstand
jederzeit in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt oder aufgehoben
werden.
(5) Die passive Mitgliedschaft wird durch Erklärung gegenüber dem
Vorstand erworben. Natürliche Personen erlangen die passive Mit-
gliedschaft außerdem durch den Antrag auf Vollmitgliedschaft.
Passive Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mitglie-
derversammlung. Die passiven Mitglieder bilden den "Freundes-
kreis der AG Märkische Kleinbahn".
(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht ha-
ben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt wer-
den. Ehrenmitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mit-
gliederversammlung. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod des Mitgliedes
2. Austritt,
3. Ausschluss,
4. Löschung im Mitgliederverzeichnis.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand persönlich zu erklären. Mit dem
Zugang der Erklärung wird der Austritt wirksam. Ist die Erklä-
rung mündlich erfolgt, hat der Vorstand sie auf Verlangen
schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Ausschluss kann vom Vorstand bei
1. vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes,
2. Verurteilung des Mitgliedes wegen einer Straftat,
3. Nichtbefolgen von Satzung, Beschlüssen der Mitgliederversamm-
lung oder Vorstandsanordnungen,
ausgesprochen werden. Der Ausschluss wird mit seiner Bekanntgabe
wirksam, es sei denn, dass das ausgeschlossene Mitglied binnen
einer Woche nach der Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhebt.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.Bis zur
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft mit Ausnahme der Beitrags-
pflicht.
(4) Löschung im Mitgliederverzeichnis erfolgt,
1. wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als zwei
Jahre im Rückstand und im Verzug ist,
2. wenn der Vorstand die Aufhebung der assoziierten Mitglied-
schaft ausspricht,
3. falls eine juristische Person Vollmitglied ist,mit ihrer Auf-
lösung bzw. Aufhebung.
§ 5
(1) Vollmitglieder haben einen Sach- und einen Geldbeitrag zu lei-
sten. Der Sachbeitrag besteht darin, dass die Vollmitglieder
(soweit es sich um natürliche Personen handelt) verpflichtet
sind, in solidarischer Gemeinschaft die zur Erfüllung des Ver-
einszwecks erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Die Höhe des
Geldbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Mitglieder des Freundeskreises (passive Mitglieder) haben
einen jährlichen Geldbeitrag in Höhe von 20,- Euro zu leisten.
(3) Geldbeiträge sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Ka-
lenderjahres, bei neuen Mitgliedern im Zeitpunkt der Aufnahme
zu entrichten. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe
eines Kalenderjahrs, so ermäßigt sich der Beitrag nicht.
(4) Bei Beginn der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu leisten.
Beim Erwerb der passiven Mitgliedschaft beträgt sie 10,- Euro,
bei Erwerb der Vollmitgliedschaft beläuft sie sich auf das Dop-
pelte des Jahresbeitrages für Vollmitglieder.
§ 6
Die Mittel des Vereins sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwen-
den. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder kei-
ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat den Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr Rechnung
zu legen.
(3) Einnahmen und Ausgaben sind laufend aufzuzeichnen.
(4) Für die Prüfung der Jahresrechnung und der Aufzeichnungen über
die Einnahmen und Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung nach
Vorlage des Jahresberichts einen Kassenprüfer, der nicht dem
Vorstand angehören darf. Die Mitgliederversammlung kann stattdes-
sen einstimmig beschließen, dass auf die Prüfung der Jahresrech-
nung und der Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben ver-
zichtet wird.
§ 8
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung und
3. der Betriebsleiter.
§ 9
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Geschäftsführer,
2. dem Rechnungsführer,
3. dem Sekretär und
4. dem Werkstattleiter.
(2) Aufgabe des Geschäftsführers ist die Außenvertretung und die Be-
sorgung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Sekretär un-
terstützt ihn bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben.
Für die Verwaltung der Vereinsfinanzen und das Rechnungswesen
ist der Rechnungsführer zuständig. Der Werkstattleiter ist für
die Organisation des Werkstattwesens verantwortlich.
(3) Der Geschäftsführer, der Rechnungsführer, der Sekretär und der
Werkstattleiter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeder von ihnen ist im Rahmen der in Abs. 2 bestimmten Aufgaben
grundsätzlich alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt: Rechtsgeschäfte, welche die Eisenbahn-
fahrzeuge oder sonstige Exponate oder andere Sachen mit einem er-
heblichen Wert zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksam-
keit der Schriftform und der Zustimmung der Mitgliederversamm-
lung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes endet nicht vor der
Bestellung des nächsten Vorstandes.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und der Betriebsleitung können für
ihre Tätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung
erhalten.
(6) Die gesetzlichen Vertreter sind vom Verbot des Selbstkontrahie-
rens (§ 181 BGB) befreit.
§ 10
(1) Die jährliche Mitgliederhauptversammlung soll innerhalb des er-
sten Halbjahres eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen ein-
berufen; auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist er zur
Einberufung der Versammlung verpflichtet.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch telefonische
Benachrichtigung aller Vollmitglieder mit einer Frist von drei
Tagen oder schriftlich mit einer Frist von sechs Tagen einberu-
fen.
(4) Die Ausübung der Rechte eines zu einer ordnungsmäßig einberufe-
nen Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieds ist nur
durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mit-
glied möglich. Die Vertretung mehrerer Mitglieder durch dasselbe
bevollmächtigte Mitglied ist zulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder durch einen Bevoll-
mächtigten vertreten sind.
(6) Juristische Personen stimmen mit der Stimme ihres Vertreters ab.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der auf 'ja' oder 'nein' lautenden Stimmen der erschie-
nenen oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder
1. über Satzungsänderungen,
2. über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,
3. im Einzelfall über den Erwerb von Schienenfahrzeugen.
In allen anderen Angelegenheiten einschließlich der Wahlen zum
Vorstand genügt die einfache Mehrheit; § 14 bleibt unberührt.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder-
schrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Ist bei der Mitgliederversammlung der Geschäftsführer anwesend,
so ist er Versammlungsleiter, wenn die Versammlung nichts Ande-
res beschließt oder er selbst nicht ein anderes Vorstandsmit-
glied mit der Versammlungsleitung beauftragt.
(9) Beschlüsse der in Abs. 7 Nrn. 1, 2 und 3 bezeichneten Art darf
die Mitgliederversammlung nur fassen, wenn sie auf schriftliche
Einladung zusammengetreten ist.
§ 11
(1) Der Vorstand beruft einen Betriebsleiter sowie dessen Vertreter,
die für die eisenbahnrechtlichen Belange des Vereins verantwort-
lich sind. Diese Personen sind von der Eisenbahn-Aufsichtsbehör-
de zu bestätigen.
(2) Die Tätigkeit des Betriebsleiters regelt sich nach der vom Vor-
stand erlassenen Geschäftsordnung für den Betriebsleiter.
(3) Der Betriebsleiter ist, falls er nicht gleichzeitig Vorstands-
mitglied ist, besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
§ 12 (gegenstandslos)
§ 13
(1) Haftung des Vereins für Schäden, die an Personen oder Sachen in-
nerhalb der Vereinsräume oder bei Veranstaltungen des Vereins
entstehen, wird nicht übernommen.
(2) Kommen Personen oder Sachen durch vorsätzliches oder grob fahr-
lässiges Handeln von Vorstandsmitgliedern zu Schaden, so haftet
der Verein nicht für deren Verschulden.
(3) Für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gilt als
Gerichtsstand die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Wedding
als vereinbart.
§ 14
(1) Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag
1. des Vorstandes oder
2. der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich abzufassen und zu begründen.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit bei Anwesenheit
aller Mitglieder.
(4) Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegün-
stigten Zwecks vorhandene Vermögen ist für kulturelle Zwecke auf
dem Gebiet der Pflege technischer Denkmale, insbesondere histo-
rischer Eisenbahnen zu verwenden. Über das Vermögen darf nur im
Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt verfügt werden.