AG Märkische Kleinbahn


Satzung

 

(Fassung vom 23. Mai 2009)

 
 
 
§ 1
Der Verein führt den Namen "AG
Märkische Kleinbahn". Sein Sitz
ist Berlin-Lichterfelde. Er ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg eingetragen.

§ 2
(1) Zweck des Vereins  ist es  in erster Linie,  das Verständnis und
    Interesse  der Allgemeinheit  für das  Eisenbahnwesen  und seine
    Unternehmungen zu fördern und auf diesem Gebiet zur Volksbildung
    beizutragen.  Mit der Pflege  der Tradition  des Eisenbahnwesens
    und der Eisenbahntechnik  soll der Allgemeinheit  ein bewahrens-
    werter Abschnitt der Technikgeschichte nahegebracht werden.
(2) Zu  diesem Zweck  unternimmt der Verein  eisenbahnkundliche Stu-
    dienfahrten, Besichtigungen und Fachvorträge,  gibt Dokumentati-
    onen  zur Entwicklung  des Eisenbahnwesens heraus  und macht sie
    der Bevölkerung zugänglich.
(3) Außerdem unterhält er eine eigene Sammlung,  die sich auf Eisen-
    bahnfahrzeuge von historischem Wert, eisenbahntechnische Anlagen
    (z.B. des Eisenbahn-Signal- und Fernmeldewesens usw.)  sowie ein
    Archiv erstreckt.
    Das Archiv umfasst wissenschaftliche,  dokumentarische und tech-
    nische Werke  aus dem gesamten Bereich des Eisenbahnwesens,  die
    gesammelt und für die Nachwelt erhalten werden.
(4) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemein-
    nützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 3
(1) Der Verein  besteht aus  Vollmitgliedern,  passiven Mitgliedern,
    assoziierten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Vollmitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(3) Wer Vollmitglied werden will, muss einen schriftlichen Aufnahme-
    antrag stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.
    Die Vollmitgliedschaft darf erst zuerkannt werden, wenn seit der
    Antragstellung ein Jahr (Probezeit) vergangen ist.  Die Aufnahme
    kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme ehe-
    maliger ausgeschlossener Mitglieder ist unzulässig.
(4) Juristische Personen erhalten  mit der Antragstellung den Status
    assoziierter Mitglieder.Assoziierte Mitglieder haben kein Stimm-
    recht.  Die assoziierte Mitgliedschaft  kann durch  den Vorstand
    jederzeit in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt oder aufgehoben
    werden.
(5) Die  passive Mitgliedschaft  wird durch Erklärung  gegenüber dem
    Vorstand erworben. Natürliche Personen erlangen die passive Mit-
    gliedschaft außerdem durch den Antrag auf Vollmitgliedschaft.
    Passive Mitglieder  haben weder Sitz noch Stimme in der Mitglie-
    derversammlung.  Die passiven Mitglieder  bilden  den "Freundes-
    kreis der AG Märkische Kleinbahn".
(6) Personen,  die sich um den Verein besonders verdient gemacht ha-
    ben, können durch den Vorstand  zu Ehrenmitgliedern ernannt wer-
    den.  Ehrenmitglieder haben  weder Sitz noch Stimme  in der Mit-
    gliederversammlung. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod des Mitgliedes
    2. Austritt,
    3. Ausschluss,
    4. Löschung im Mitgliederverzeichnis.
(2) Der Austritt  ist dem Vorstand  persönlich zu erklären.  Mit dem
    Zugang  der Erklärung wird der Austritt wirksam.  Ist die Erklä-
    rung  mündlich  erfolgt,  hat  der Vorstand  sie  auf  Verlangen
    schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Ausschluss kann vom Vorstand bei
    1. vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes,
    2. Verurteilung des Mitgliedes wegen einer Straftat,
    3. Nichtbefolgen von Satzung, Beschlüssen der Mitgliederversamm-
    lung oder Vorstandsanordnungen,
    ausgesprochen werden. Der Ausschluss wird mit seiner Bekanntgabe
    wirksam, es sei denn,  dass das  ausgeschlossene Mitglied binnen
    einer Woche nach der Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhebt.
    Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.Bis zur
    Entscheidung  ruht die Mitgliedschaft mit Ausnahme der Beitrags-
    pflicht.
(4) Löschung im Mitgliederverzeichnis erfolgt,
    1. wenn  das  Mitglied  mit der Beitragszahlung  länger als zwei
       Jahre im Rückstand und im Verzug ist,
    2. wenn der Vorstand  die Aufhebung  der  assoziierten Mitglied-
       schaft ausspricht,
    3. falls eine juristische Person Vollmitglied ist,mit ihrer Auf-
       lösung bzw. Aufhebung.

§ 5
(1) Vollmitglieder  haben einen  Sach- und einen Geldbeitrag zu lei-
    sten.  Der Sachbeitrag  besteht darin,  dass  die Vollmitglieder
    (soweit  es sich  um natürliche Personen  handelt)  verpflichtet
    sind,  in solidarischer Gemeinschaft  die zur Erfüllung des Ver-
    einszwecks  erforderlichen Arbeiten durchzuführen.  Die Höhe des
    Geldbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Mitglieder  des Freundeskreises  (passive Mitglieder)  haben
    einen jährlichen Geldbeitrag in Höhe von 20,- Euro zu leisten.
(3) Geldbeiträge sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Ka-
    lenderjahres,  bei neuen Mitgliedern  im Zeitpunkt  der Aufnahme
    zu entrichten.  Beginnt oder endet  die Mitgliedschaft  im Laufe
    eines Kalenderjahrs, so ermäßigt sich der Beitrag nicht.
(4) Bei Beginn der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu leisten.
    Beim Erwerb  der passiven Mitgliedschaft  beträgt sie 10,- Euro,
    bei Erwerb der Vollmitgliedschaft  beläuft sie sich auf das Dop-
    pelte des Jahresbeitrages für Vollmitglieder.

§ 6
Die Mittel des Vereins sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwen-
den. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder kei-
ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben,  die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat den Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr Rechnung
    zu legen.
(3) Einnahmen und Ausgaben sind laufend aufzuzeichnen.
(4) Für die  Prüfung  der Jahresrechnung  und der Aufzeichnungen über
    die Einnahmen und Ausgaben  wählt die Mitgliederversammlung  nach
    Vorlage  des  Jahresberichts  einen  Kassenprüfer,  der nicht dem
    Vorstand angehören darf. Die Mitgliederversammlung kann stattdes-
    sen einstimmig beschließen,  dass auf die Prüfung der Jahresrech-
    nung und  der Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben ver-
    zichtet wird.

§ 8
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung und
3. der Betriebsleiter.

§ 9
(1) Der Vorstand besteht aus
    1. dem Geschäftsführer,
    2. dem Rechnungsführer,
    3. dem Sekretär und
    4. dem Werkstattleiter.
(2) Aufgabe des Geschäftsführers ist die Außenvertretung und die Be-
    sorgung der  laufenden Geschäfte  des Vereins.  Der Sekretär un-
    terstützt ihn bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben.
    Für die  Verwaltung der Vereinsfinanzen  und das  Rechnungswesen
    ist der Rechnungsführer zuständig.  Der Werkstattleiter  ist für
    die Organisation des Werkstattwesens verantwortlich.
(3) Der Geschäftsführer,  der Rechnungsführer, der Sekretär  und der
    Werkstattleiter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Jeder von ihnen ist  im Rahmen der in Abs. 2 bestimmten Aufgaben
    grundsätzlich alleinvertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis gilt:  Rechtsgeschäfte, welche die Eisenbahn-
    fahrzeuge oder sonstige Exponate oder andere Sachen mit einem er-
    heblichen Wert zum Gegenstand haben,  bedürfen zu ihrer Wirksam-
    keit der Schriftform  und der Zustimmung  der Mitgliederversamm-
    lung.
(4) Die Mitglieder  des Vorstandes  werden  auf die Dauer  von  vier
    Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes endet nicht vor der
    Bestellung des nächsten Vorstandes.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und der Betriebsleitung können für
    ihre Tätigkeit eine  angemessene pauschale Aufwandsentschädigung
    erhalten.

(6) Die gesetzlichen Vertreter sind vom Verbot  des Selbstkontrahie-
    rens (§ 181 BGB) befreit.

§ 10
(1) Die jährliche Mitgliederhauptversammlung  soll innerhalb des er-
    sten Halbjahres eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen ein-
    berufen;  auf Antrag  eines Viertels  der Mitglieder  ist er zur
    Einberufung der Versammlung verpflichtet.
(3) Die Mitgliederversammlung  wird vom Vorstand  durch telefonische
    Benachrichtigung  aller Vollmitglieder  mit einer Frist von drei
    Tagen oder schriftlich mit einer Frist  von sechs Tagen einberu-
    fen.
(4) Die Ausübung der Rechte eines  zu einer ordnungsmäßig einberufe-
    nen Mitgliederversammlung  nicht erschienenen Mitglieds  ist nur
    durch ein  mit schriftlicher Vollmacht  versehenes  anderes Mit-
    glied möglich. Die Vertretung mehrerer Mitglieder durch dasselbe
    bevollmächtigte Mitglied ist zulässig.
(5) Die  Mitgliederversammlung  ist beschlussfähig,  wenn mindestens
    die Hälfte  aller  Mitglieder  anwesend oder durch einen Bevoll-
    mächtigten vertreten sind.
(6) Juristische Personen stimmen mit der Stimme ihres Vertreters ab.
(7) Die Mitgliederversammlung  beschließt  mit der Mehrheit von zwei
    Dritteln der auf 'ja' oder 'nein' lautenden Stimmen der erschie-
    nenen oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder
    1. über Satzungsänderungen,
    2. über den Einspruch  eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,
    3. im Einzelfall über den Erwerb von Schienenfahrzeugen.
    In allen  anderen Angelegenheiten  einschließlich der Wahlen zum
    Vorstand genügt die einfache Mehrheit; § 14 bleibt unberührt.
(8) Über die Beschlüsse  der Mitgliederversammlung  ist eine Nieder-
    schrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
    Ist bei der Mitgliederversammlung  der Geschäftsführer anwesend,
    so ist er Versammlungsleiter,  wenn die Versammlung nichts Ande-
    res beschließt  oder er selbst nicht  ein anderes  Vorstandsmit-
    glied mit der Versammlungsleitung beauftragt.
(9) Beschlüsse der in  Abs. 7 Nrn. 1, 2 und 3 bezeichneten Art  darf
    die Mitgliederversammlung nur fassen,  wenn sie auf schriftliche
    Einladung zusammengetreten ist.

§ 11
(1) Der Vorstand beruft einen Betriebsleiter sowie dessen Vertreter,
    die für die eisenbahnrechtlichen Belange des Vereins verantwort-
    lich sind. Diese Personen sind von der Eisenbahn-Aufsichtsbehör-
    de zu bestätigen.
(2) Die Tätigkeit des Betriebsleiters  regelt sich nach der vom Vor-
    stand erlassenen Geschäftsordnung für den Betriebsleiter.
(3) Der Betriebsleiter ist,  falls er nicht  gleichzeitig Vorstands-
    mitglied ist, besonderer Vertreter im Sinne des  § 30 BGB.

§ 12
Der Verein  ist berechtigt,  zur Förderung seiner Aufgaben  Darlehen
aufzunehmen.  Soweit die Darlehensgeber nicht  gesetzliche Vertreter
des Vereins sind,  dürfen die Darlehensaufnahme  und der Einsatz der
so beschafften Mittel  nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrif-
ten erfolgen:
1. Die Darlehen werden durch Urkunden (im folgenden Obligationen ge-
   nannt) verbrieft, die auf den Betrag von fünfundzwanzig, fünfzig,
   hundert,  zweihundert, zweihundertfünfzig  oder  fünfhundert Euro
   lauten können. [Über Form, Inhalt und Gestaltung der Urkunden be-
   stimmt der Vorstand, er legt der Mitgliederversammlung Muster der
   Urkunden zur Bestätigung vor. (gegenstandslos)]
2. Die Obligationen [werden gegen Einzahlung des Nennbetrages zuzüg-
   lich eines Aufgeldes  in Höhe von 10% (mindestens jedoch  5 Euro,
   höchstens 25 Euro pro Stück) ausgegeben. Sie werden auf den Inha-
   ber ausgestellt, (gegenstandslos)]  sind nicht rechtsgeschäftlich
   übertragbar und werden nicht verzinst.
3. Die Rückzahlung  zum Nennwert erfolgt [frühestens  dreißig Monate
   nach Ausgabe (gegenstandslos)] unter Einhaltung einer Kündigungs-
   frist von drei Monaten. 
   [Zu einem früheren Zeitpunkt  ist die Rücknahme nur zum niedrige-
   ren Rücknahmewert  möglich.  Der Rücknahmewert  wird vom Vorstand 
   festgesetzt und den Inhabern der Obligationen zu Beginn jedes Jah-
   res  mitgeteilt,  sofern sich  die Bedingungen im Einzelfall seit 
   der Ausgabe geändert haben. (gegenstandslos)]
4. [Die Nennwerte der ausgegebenen Obligationen sind in eine Rücklage
   einzustellen,  die ausschließlich für die Rückzahlung  bzw. Rück-
   nahme der Obligationen  verwendet werden darf.  Die eingenommenen
   Ausgabeaufgelder  und  ein  durch die Rücknahme  zum  niedrigeren
   Rücknahmewert etwa entstandener Gewinn sind für die satzungsmäßi-
   gen Zwecke einzusetzen  oder in eine nach  § 58 Nrn. 6 oder 7 der
   Abgabenordnung zulässige Rücklage einzustellen. (gegenstandslos)]
5. Die [Rücknahme oder] Einlösung von Obligationen, die auf Deutsche
   Mark  ausgestellt sind,  erfolgt  nach dem 31. Dezember 2001  mit
   demjenigen Wert in Euro,  der sich durch Umrechnung des Nennwerts
   zum amtlich festgelegten Umtauschkurs ergibt.

§ 13
(1) Haftung des Vereins für Schäden, die an Personen oder Sachen in-
    nerhalb der Vereinsräume  oder  bei Veranstaltungen  des Vereins
    entstehen, wird nicht übernommen.
(2) Kommen Personen oder Sachen  durch vorsätzliches oder grob fahr-
    lässiges Handeln von Vorstandsmitgliedern zu Schaden,  so haftet
    der Verein nicht für deren Verschulden.
(3) Für Streitigkeiten  aus dem  Mitgliedschaftsverhältnis  gilt als
    Gerichtsstand die Zuständigkeit  des Amtsgerichts Berlin-Wedding
    als vereinbart.

§ 14
(1) Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag
    1. des Vorstandes oder
    2. der Mitgliederversammlung
    beschlossen werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich abzufassen und zu begründen.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit bei Anwesenheit
    aller Mitglieder.
(4) Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegün-
    stigten Zwecks vorhandene Vermögen  ist für kulturelle Zwecke auf
    dem Gebiet der Pflege  technischer Denkmale,  insbesondere histo-
    rischer Eisenbahnen zu verwenden.  Über das Vermögen  darf nur im
    Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt verfügt werden.